Artikel 5 VO (EG) 2009/1215
Verwaltung der Zollkontingente
Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.