Artikel 5 VO (EG) 2009/1215

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.

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