Artikel 1 VO (EG) 2009/1217

(1) Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor wird ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN” ) eingerichtet, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten” ). Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.

(2) Die FSDN-Daten decken die in Anhang -I genannten Themen ab. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs -I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:

a)
Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen,
b)
sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung,
c)
sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen,
d)
sie fügt bis zum 20. Dezember 2028 keine neuen Themen hinzu,
e)
wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 4.

(3) FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht. Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich. Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern. Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 16.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

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