Artikel 2 VO (EG) 2009/1217
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Landwirt” eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich in der Union befindet;
- 2.
- „Betrieb” eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausführt, und zwar im Sinne der allgemeinen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;
- 3.
- „Betriebsklasse” eine Gruppe von Betrieben, die derselben Klasse betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe gemäß Artikel 5b definiert sind;
- 4.
- „Buchführungsbetrieb” jeden Betrieb, für den für die Zwecke des FSDN ein Betriebsbogen erstellt wird;
- 5.
- „Betriebsbogen” das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen und Daten;
- 6.
- „Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe” oder „FSDN-Gebiet” das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; in Anhang I ist ein Verzeichnis dieser FSDN-Gebiete aufgeführt;
- 7.
- „Datenerheber” eine Verbindungsstelle oder eine von der Verbindungsstelle mit der Erhebung von FSDN-Daten beauftragte Stelle;
- 8.
- „Standardoutput” den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung;
- 9.
- „personenbezogene Daten” personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 10.
- „Daten zu einzelnen Betrieben” Daten zu einem Buchführungsbetrieb, anhand derer der Betrieb oder der Landwirt entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann und bei denen es sich um personenbezogene Daten oder um Daten zu juristischen Personen handeln kann;
- 11.
- „anonymisierte Daten” Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;
- 12.
- „pseudonymisierte Daten” Daten zu einzelnen Betrieben, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten zu einzelnen Betrieben nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden;
- 13.
- „aggregierte Daten” das Ergebnis der Kombinationen oder Berechnungen auf der Grundlage von Daten zu mehreren Buchführungsbetrieben.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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