Artikel 10 VO (EG) 2009/1217
(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 9 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 8 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.
(2) Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.
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