Artikel 9 VO (EG) 2009/1217
Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
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