Artikel 8a VO (EG) 2009/1217
(1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System. Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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