Artikel 8 VO (EG) 2009/1217
(1) Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener Betriebsbogen ausgefüllt, und jeder Buchführungsbetrieb kann im FSDN anhand einer einmal vergebenen nationalen FSDN-Nummer identifiziert werden.
(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Daten, die es ermöglichen,
- a)
- den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren darzustellen;
- b)
- die verschiedenen Einkommensarten des Betriebs darzustellen;
- c)
- die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage des Betriebs darzustellen;
- d)
- die Angaben im Wege geeigneter Instrumente wie etwa von Stichprobenkontrollen vor Ort und Online-Prüfungen zu überprüfen.
(3) Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen Betrieb und ein einziges Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit. Daten zu Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder privaten Versicherungen werden bei der Aufstellung des Betriebsbogens nicht berücksichtigt.
(4) Damit die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie Vorschriften für Folgendes festlegt:
- a)
- die Variablen und die Definitionen von Variablen zu einem oder mehreren der in Anhang -I aufgeführten Themen;
- b)
- Beginn und Ende des Berichtsjahres;
- c)
- Form und Gestaltung des Betriebsbogens;
- d)
- Methoden und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission einschließlich etwaiger Fristverlängerungen und Ausnahmen für bestimmte Variablen, die einem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag gewährt werden können;
- e)
-
Häufigkeit der Datenübermittlung, die je nach Variable jährlich oder weniger häufig erfolgt.
Wenn die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, nutzt sie nach Möglichkeit bei der Hinzufügung, Änderung oder Ersetzung von Variablen die in vorhandenen Datenquellen verfügbaren Variablen und trägt dem Erfordernis Rechnung, keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe zu verursachen. Bevor die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, analysiert sie die Praxistauglichkeit der vorgeschlagen Variablen unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen aus den Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit und Qualität neuer und bestehender Datenquellen, die Möglichkeiten der Umsetzung neuer Methoden und den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe. Die Ergebnisse dieser Analyse werden in dem in Artikel 19b Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.
Die in dem vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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