Artikel 12 VO (EG) 2009/1217
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:
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der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Untersuchungen;
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entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.
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