Artikel 12 VO (EG) 2009/1217

Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:

der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Untersuchungen;

entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.

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