Artikel 13 VO (EG) 2009/1217
(1) Für jeden Buchführungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften erfasst wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufüllen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.
(2) Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die besondere Betriebsbögen werden von der nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle ausgefüllt.
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