Artikel 14 VO (EG) 2009/1217
Der Landwirt, dessen Betrieb in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 15 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.
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