Artikel 15 VO (EG) 2009/1217

(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 13 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.

(2) Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

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