Artikel 16 VO (EG) 2009/1217

(1) Während der Durchführung dieser Verordnung erlangte Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben für die Zwecke von Artikel 1 dieser Verordnung verwendet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden diese Daten zu einzelnen Betrieben jedenfalls nicht für andere Zwecke und insbesondere weder für Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 noch für steuerliche Zwecke.

(2) FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind.

(3) Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene zu ergänzen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission dem Erfordernis des Schutzes von Daten zu einzelnen Betrieben und insbesondere den Vorschriften über Übermittlungen von Daten an Empfänger außerhalb des Gebiets der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung. Die Kommission holt vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.

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