Artikel 16a VO (EG) 2009/1217

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das elektronische System gemäß Artikel 8a, um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass sie Daten zu einzelnen Betrieben nur für die Zwecke dieser Verordnung erheben, verarbeiten, zusammenstellen und übermitteln.

(2) Daten zu einzelnen Betrieben werden so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind.

(3) Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich Personen zugänglich gemacht, deren Funktion den Zugang zu diesen Daten für die Zwecke dieser Verordnung erfordert.

(4) Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen.

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