Artikel 16b VO (EG) 2009/1217

(1) Die Verarbeitung, Verwaltung und Verwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

(2) Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet enthaltenen personenbezogenen Daten.

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