Artikel 17 VO (EG) 2009/1217

(1) Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Datenerheber haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von der Kommission gewünschten relevanten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Datenerheber gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.

(2) Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.

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