Artikel 18 VO (EG) 2009/1217
(1) Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen” unterstützt (nachfolgend „Gemeinschaftsausschuss” genannt).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Gemeinschaftsausschuss wird gehört:
- a)
- zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 5 übereinstimmen;
- b)
- zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, unter anderem aus Büchern landwirtschaftlicher Betriebe, Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.
(4) Der Gemeinschaftsausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.
Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft.
Er wird regelmäßig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.
(5) Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
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