Artikel 19 VO (EG) 2009/1217
(1) Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden folgende Ausgaben finanziert:
- a)
- ein Betrag, der den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist; liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absätze 2 und 3 festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so wird der Betrag für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat um 20 % gekürzt; wurde eine solche Kürzung bereits in den beiden vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat vorgenommen, so beträgt die Kürzung 25 %;
- b)
- alle Kosten der elektronischen Datensysteme, die von der Kommission für den Betrieb und die Weiterentwicklung des FSDN sowie den Erhalt, die Überprüfung, die Verarbeitung, die Herstellung der Interoperabilität und die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrieben werden; diese Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des FSDN ein.
(2) Aus dem EGFL werden den Mitgliedstaaten auch finanzielle Beiträge gewährt, um zu den Durchführungskosten der Mitgliedstaaten beizutragen, wenn die Einrichtung des Systems zur Erhebung der ökologischen und sozialen Variablen gemäß dieser Verordnung, unter anderem für Schulungen und die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Datenerhebungssystemen, erhebliche Anpassungen des INLB-Datenerhebungssystems eines Mitgliedstaats erforderlich macht. Diese Beiträge werden den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 bereitgestellt.
(3) Der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann den Landwirten im Einklang mit von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zuweisungskriterien ganz oder teilweise für ihre Beteiligung an FSDN-Erhebungen ausbezahlt werden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren in Bezug auf den Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Beiträge gemäß Absatz 2. In den Durchführungsrechtsakten zu den Beiträgen erläutert die Kommission, welche Kriterien als Grundlage für die Zuweisung dieser Beiträge herangezogen werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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