Artikel 5 VO (EG) 2009/1217
(1) Der Erfassungsbereich umfasst Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einem bestimmten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet, der einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b genannten Unionsklassifizierungssystems der Betriebe entspricht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts zu ergänzen. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass Betriebe mit geringerer wirtschaftlicher Größe in den Plänen für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5a erstellen, angemessen vertreten sind.
Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Beiträge Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Buchführungsbetriebe sind Betriebe,
- a)
- die in den Erfassungsbereich gemäß Absatz 1 fallen;
- b)
- die insgesamt und auf Ebene jedes FSDN-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um die Teilnahme an Erhebungen zu fördern.
In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Vorschriften für den Fall erlassen, dass die Zahl der im Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe festgelegten Buchführungsbetriebe voraussichtlich nicht erreicht wird. Diese Vorschriften sehen jedoch keine Sanktionen für Landwirte vor.
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