Artikel 5a VO (EG) 2009/1217
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe
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anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden;
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nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe dargestellt werden und
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insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.
(2) Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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