Artikel 42 EMAS (VO (EG) 2009/1221)

Information

(1) Die Kommission unterrichtet

a)
die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS;
b)
die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.

(2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:

a)
ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen,
b)
eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen;
c)
eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden;
d)
eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.

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