Artikel 42 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Information
(1) Die Kommission unterrichtet
- a)
- die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS;
- b)
- die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.
(2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:
- a)
- ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen,
- b)
- eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen;
- c)
- eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden;
- d)
- eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.
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