Artikel 43 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Zusammenarbeit und Koordinierung
(1) Die Kommission fördert erforderlichenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer gemeinschaftsweiten einheitlichen und kohärenten Anwendung der Vorschriften für
- a)
- die Registrierung von Organisationen;
- b)
- Umweltgutachter;
- c)
- die Information und Unterstützung gemäß Artikel 32.
(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder andere gemäß Artikel 45 anerkannte, gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.
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