Artikel 44 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Einbindung von EMAS in andere Umweltstrategien und -instrumente der Gemeinschaft
Die Kommission prüft, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung
- 1.
- bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann, und zwar insbesondere in Form regulatorischer Entlastung und besserer Rechtsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 2;
- 2.
- als Instrument bei der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften genutzt werden kann.
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