Artikel 44 EMAS (VO (EG) 2009/1221)

Einbindung von EMAS in andere Umweltstrategien und -instrumente der Gemeinschaft

Die Kommission prüft, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung

1.
bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann, und zwar insbesondere in Form regulatorischer Entlastung und besserer Rechtsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 2;
2.
als Instrument bei der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften genutzt werden kann.

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