Artikel 100 VO (EG) 2009/1224
Audits
Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:
- a)
- Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;
- b)
- Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Vermarktungsdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
- c)
- die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeit und gemeinsame Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;
- d)
- operative Regelungen, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;
- e)
- nationale Kontrollprogramme, einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen, und ihre Anwendung;
- f)
- einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, eingebüßter wirtschaftlicher Nutzen auf Seiten der für den Verstoß Verantwortlichen und Abschreckungscharakter der Sanktionsregelungen.
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