Artikel 101 VO (EG) 2009/1224
Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte
(1) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.
(2) Die Vertreter der Kommission erstellen nach jeder Überprüfung, autonomen Inspektion bzw. nach jedem Audit einen Überprüfungsbericht, einen Bericht über die autonome Inspektion bzw. einen Auditbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung, der autonomen Inspektion bzw. des Audits zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich binnen eines Monats zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 2.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Überprüfungsberichte, die Berichte über autonome Inspektionen und die Auditberichte in ihrer endgültigen Fassung zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats in dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website.
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