Artikel 107 VO (EG) 2009/1224

Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung von Beständen, für die Fangmöglichkeiten oder ein Fischereiaufwand festgelegt werden, führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den betreffenden Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile oder des Fischereiaufwands vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und die Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:

a)
Art und Umfang des Verstoßes;
b)
Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;
c)
dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.