Artikel 106 VO (EG) 2009/1224
Abzug von Fischereiaufwand
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.
(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
| Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands | Multiplikationsfaktor |
|---|---|
| bis zu 10 % | Überschreitung * 1,0 |
| über 10 % bis zu 20 % | Überschreitung * 1,2 |
| über 20 % bis zu 40 % | Überschreitung * 1,4 |
| über 40 % bis zu 50 % | Überschreitung * 1,8 |
| Überschreitung von mehr als 50 % | Überschreitung * 2,0 |
(3) Wenn bei einem Bestand keine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand, auf den die Überfischung angerechnet werden soll, die Kürzung des Fischereiaufwands und den Zeitraum für die Kürzungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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