Artikel 107a VO (EG) 2009/1224

Anpassung der Fangmöglichkeiten bei Verringerung des der Union nach Maßgabe internationaler Abkommen zugewiesenen Anteils

Wenn eine Befischung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten über die ihnen zugewiesene Quote, Zuteilung oder ihren Anteil hinaus zu einer Verringerung des Anteils der Union gemäß diesem internationalen Abkommen führt, passt der Rat bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, in dem diese Verringerung vorgenommen wird, die Quoten der Mitgliedstaaten, die nicht überfischt haben, an, indem er sie auf die Quoten erhöht, die diese Mitgliedstaaten erhalten hätten, wenn der Anteil der Union im Rahmen des internationalen Abkommens nicht verringert worden wäre. Kann eine solche Anpassung aufgrund eines unzureichenden Anteils der Union in einem bestimmten Jahr nicht vorgenommen werden, werden die verbleibenden Mengen im folgenden Jahr angepasst.

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