Artikel 114 VO (EG) 2009/1224

Offizielle Websites

Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten, und aktualisiert diese regelmäßig.

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