Artikel 114 VO (EG) 2009/1224
Offizielle Websites
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. Die Kommission kann beschließen, gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.
(2) Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.
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