Artikel 115 VO (EG) 2009/1224

Öffentlich zugänglicher Teil der Website

In dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich, gegebenenfalls mittels eines direkten Links

a)
Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;
b)
die Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
c)
einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
d)
die Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind;
e)
Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 62, 66 und 68;
f)
eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang;
g)
die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten.

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