Artikel 117 VO (EG) 2009/1224
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den zuständigen Behörden in Drittländern und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken wird eine Amtshilferegelung eingeführt, die Regeln für den Informationsaustausch, auf vorherige Anfrage und ad hoc, einschließt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufstellen:
- a)
- Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
- b)
- die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;
- c)
- die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;
- d)
- Amtshilfeersuchen, einschließlich Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;
- e)
- Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;
- f)
- die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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