Artikel 118 VO (EG) 2009/1224

Berichterstattungspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.

(3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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