Artikel 14 VO (EG) 2009/1224
Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.
(2) Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
- b)
- FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- c)
- Datum der Fänge;
- d)
- Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;
- e)
- Art des Fanggeräts, Maschenöffnung und Abmessungen;
- f)
- Geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
- g)
- Zahl der Fangeinsätze.
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm 10 % für jede Art.
Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.
(4) Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen:
- a)
-
im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten:
- i)
- Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten;
- ii)
- für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 200 kg oder 0,5 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten, je nachdem, was höher ist.
Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.
Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen;
- b)
-
bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen:
- i)
- Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art 10 %;
- ii)
- für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht 200 kg oder 20 % für jede im Fischereilogbuch eingetragene Art, je nachdem, was höher ist.
(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
- a)
-
bei gezogenem Fanggerät:
- i)
- Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
- ii)
- jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
- iii)
- die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
- b)
-
bei stationärem Fanggerät:
- i)
- Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
- ii)
- jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen spezielle Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
- iii)
- Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;
- iv)
- Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
- v)
- die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,
- a)
- an ihren Flaggenmitgliedstaat und
- b)
- bei Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.
(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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