Artikel 15 VO (EG) 2009/1224

Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs

(1) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:

a)
mindestens einmal täglich und
b)
nach dem letzten Fangeinsatz und vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

(3) Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 an diese Behörde. Befindet sich das Schiff nicht in Reichweite eines Netzes, so werden die Angaben übermittelt, sobald sich das Schiff in Reichweite eines Netzes befindet.

(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie den für die Kapitäne von Fangschiffen der Union geltenden elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

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