Artikel 15a VO (EG) 2009/1224

Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m

Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickeltes System für Fischereilogbücher nutzen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein solches System für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten muss das von der Kommission entwickelte System den Marktteilnehmern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9, 19a, 20, 21, 22, 23 und 24 ermöglichen. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

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