Artikel 15b VO (EG) 2009/1224

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:

a)
Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;
b)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;
c)
den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
d)
die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:

a)
das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;
b)
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;
c)
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;
d)
die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;
e)
die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;
f)
die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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