Artikel 15b VO (EG) 2009/1224
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:
- a)
- Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;
- b)
- Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;
- c)
- den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
- d)
- die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:
- a)
- das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;
- b)
- das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;
- c)
- das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;
- d)
- die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;
- e)
- die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;
- f)
- die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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