Artikel 17 VO (EG) 2009/1224

Anmeldung

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle eines Mitgliedstaats elektronisch folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Schiffe, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
c)
den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
d)
die Daten der Fangreise;
e)
das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen oder an einer Anlandestelle;
f)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
g)
die Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
h)
die Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

(1a) Der Küstenmitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, kann für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union eine kürzere Frist für die Anmeldung gemäß Absatz 1 setzen, wobei er der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen oder der Anlandestelle Rechnung trägt, sofern durch diese kürzere Anmeldefrist die Fähigkeit des Mitgliedstaats, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird. Der Küstenmitgliedstaat macht diese kürzere Anmeldefrist öffentlich zugänglich und teilt sie der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(1b) Werden Fänge zwischen dem Zeitpunkt der Voranmeldung und der Ankunft im Hafen getätigt, so werden diese zusätzlichen Fänge in einer weiteren Anmeldung gemeldet.

(2) Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Union, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

(3) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

(4) Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.

(5) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

a)
Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Art von Fischereierzeugnissen und der Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
b)
Erlass von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Anmeldung;
c)
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Anmeldedaten;
d)
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Anmeldedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

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