Artikel 19 VO (EG) 2009/1224
Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.
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