Artikel 19 VO (EG) 2009/1224

Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

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