Artikel 19 VO (EG) 2009/1224
Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.