Artikel 21 VO (EG) 2009/1224

Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.

(2) Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name sowohl des umladenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
b)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c)
Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
d)
Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;
e)
bezeichneter Hafen der Umladung.

(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion ist die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch die in Artikel 14 Absätze 3 und 4 festgelegte Spanne.

(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung

a)
an ihren jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und,
b)
wenn die Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(5) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.

(7) Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

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