Artikel 22 VO (EG) 2009/1224

Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

(2) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Umladeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde, und des Mitgliedstaats, für den der Fang bestimmt ist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

a)
Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Umladedaten;
b)
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Umladedaten;
c)
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Umladedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Umladeerklärung;
b)
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Daten der Umladeerklärung;
c)
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Umladedaten;
d)
die Vorschriften für die Übermittlung von Umladedaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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