Artikel 23 VO (EG) 2009/1224

Ausfüllen der Anlandeerklärung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

(2) Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b)
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
c)
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d)
die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht gemäß Artikel 60 und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
e)
den Anlandehafen oder die Anlandestelle;
f)
das Datum und die Uhrzeit des Endes der Anlandung oder, falls die Anlandung länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Anlandung;
g)
das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;
h)
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
i)
die angewandten Umrechnungskoeffizienten.

(3) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Ausfüllens der Anlandeerklärung wendet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder ein Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

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