Artikel 23 VO (EG) 2009/1224

Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.

(2) Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c)
Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
d)
Anlandehafen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,

a)
an ihren Flaggenmitgliedstaat und,
b)
wenn die Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

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