Artikel 24 VO (EG) 2009/1224
Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Absatz 1 gilt
- a)
- für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;
- b)
- für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und
- c)
- für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
- a)
- wenn sie ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
- b)
- wenn sie zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
(4) Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.
(5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(8) Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.
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