Artikel 3 VO (EG) 2009/1224

Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Unionsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.

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