Artikel 4 VO (EG) 2009/1224
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Fischereitätigkeit” : das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
- 1a.
- „Fangeinsatz” : jede Tätigkeit in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät, dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät und den Hälterungsnetzen oder aus einem Transportkäfig zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;
- 2.
- „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik” : verbindliche Rechtsakte der Union und geltende internationale Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, auf Aquakultur sowie auf die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
- 3.
- „Kontrolle” : Überwachung;
- 4.
- „Inspektion” : eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
- 5.
- „Überwachung” : die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen durch Inspektionsschiffe, behördliche Luftfahrzeuge, behördliche ferngesteuerte Flugsysteme, Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;
- 6.
- „Vertreter der Behörden” : jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zur Durchführung von Kontrollen oder Inspektionen bevollmächtigte Person;
- 7.
- „Unionsinspektor” : ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA, dessen Name in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt ist;
- 8.
- „Kontrollbeobachter” : die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.
- 9.
- „Fanglizenz” : ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen;
- 10.
- „Fangerlaubnis” : eine – gegebenenfalls zusätzlich zur Fanglizenz – für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
- 11.
- „Automatisches Schiffsidentifizierungssystem” ( „AIS” ): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;
- 12.
- „Schiffspositionsdaten” : Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;
- 13.
- „Schiffsortungssystem” ( „VDS” ): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;
- 14.
- „Gebiet mit Fangbeschränkungen” : ein spezifisches, geografisch abgegrenztes Meeresgebiet innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, in dem die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern;
- 15.
- „Fischereiüberwachungszentrum” : ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung ermöglicht;
- 15a.
- „Anlandestelle” : ein Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und offiziell von einem Mitgliedstaat für die Anlandung anerkannt ist;
- 16.
- „Umladung” : das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
- 17.
- „Risiko” : die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;
- 18.
- „Risikomanagement” : die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, Unions- und nationaler Informationsquellen und Strategien;
- 19.
- „Marktteilnehmer” , „Betreiber” : eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
- 20.
- „Los” : eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;
- 21.
- „Verarbeitung” : Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Zerteilen, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
- 22.
- „Anlandung” : das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
- 24.
- „Mehrjahresplan” : Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV verabschiedete Unionsmaßnahme, in der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorgesehen sind;
- 25.
- „Küstenstaat” : der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;
- 26.
- „Durchsetzung” : alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;
- 27.
- „zertifizierte Maschinenleistung” : die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;
- 28.
- „Freizeitfischerei” : nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
- 29.
- „Umlagerung” : Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;
- 30.
- „einschlägiges geografisches Gebiet” : ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO- Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;
- 31.
- „Fischereifahrzeug” : ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden;
- 32.
- „Fangmöglichkeit” : ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;
- 33.
- „Fangschiff” : ein für den Fang biologischer Meeresschätze zu gewerblichen Zwecken ausgerüstetes oder eingesetztes Schiff;
- 34.
- „Slipping” : die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fangschiffs gebracht wurde;
- 35.
- „Fangreise” : jede Fahrt eines Fangschiffs ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
- 36.
- „einmalige Kennnummer der Fangreise” : die spezifische Nummer, die im elektronischen Fischereilogbuch für jede Fangreise generiert wird;
- 37.
- „empfindliche Art” : eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 38.
- „Fischerei ohne Schiff” : eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen oder genutzt werden, etwa das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß;
- 39.
- „einmalige Kennnummer des Fangtages” : die spezifische Nummer, die während jedes ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden oder eines Teils davon, während dessen Fischerei ohne Schiff stattfindet, generiert wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
- (4)
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
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