Artikel 5 VO (EG) 2009/1224
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und -unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Unionsgewässer.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, um in Bezug auf die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.
(5) In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005(1) errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern zusammenzuarbeiten und die Übermittlung von Informationen zu gewährleisten und ihnen Bericht zu erstatten.
(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Finanzbeiträgen der Union zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die für die finanzierten Maßnahmen gelten oder sich auf ihre Wirksamkeit auswirken, eingehalten und durchgesetzt werden, und hierzu eine wirksame Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung anzuwenden.
(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Kontrolle von Finanzhilfen der Union erfüllt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
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