Artikel 6 VO (EG) 2009/1224

Fanglizenzen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem Fischereiflottenregister nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übereinstimmen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 119erlassen werden.

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