Artikel 7 VO (EG) 2009/1224

Fangerlaubnis

(1) Damit ein Fischereifahrzeug der Union, das in Unionsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt:

a)
eine Fischereiaufwandsregelung;
b)
ein Mehrjahresplan;
c)
es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;
d)
es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;
e)
andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.

(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.

(4) Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

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