Artikel 8 VO (EG) 2009/1224

Markierung von Fanggerät

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.

(2) Durchführungsbestimmungen für die Markierung und die Identifizierung von Fischereifahrzeugen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

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