Artikel 8 VO (EG) 2009/1224

Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a)
Markierung und Identifizierung von Schiffen;
b)
an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
c)
Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
d)
Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
e)
Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
f)
Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
g)
Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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