Artikel 9 VO (EG) 2009/1224

Schiffsüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Mitgliedstaats ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein.

(2) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen haben Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m gilt dieser Artikel ab 1. Januar 2012.

(3) Befindet sich ein Fischereifahrzeug in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die VMS-Daten des Schiffes. Die VMS-Daten werden auf Anfrage auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung. Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an. Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen. Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet. Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.

(4) Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gebieten der Hohen See eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer internationalen Organisation unterliegt, so werden diese Daten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften der internationalen Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(5) Ein Mitgliedstaat kann Unionsschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von der Verpflichtung, dass es mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein muss, ausnehmen, wenn sie

a)
ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder
b)
zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(6) Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und Nebentätigkeiten zu Fischereitätigkeiten ausübende Hilfsfischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, haben ebenso wie Fischereifahrzeuge der Union an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung dieses Schiffes über das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

(7) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwachen die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese eingesetzt sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die ein Schiffsüberwachungssystem vorgeschrieben ist, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt sind.

(8) Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(9) Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Ausrüstung mit einem Schiffsüberwachungssystem vorschreiben oder gestatten.

(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

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