Artikel 9a VO (EG) 2009/1224

Fischereiüberwachungszentren

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines jeden Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten haben, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt die Behörden, die dafür zuständig sind, dass sein Fischereiüberwachungszentrum funktioniert, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die täglich rund um die Uhr eine automatische Datenverarbeitung, Analyse, -Kontrolle, elektronische Datenübertragung und Datenüberwachung ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten haben, insbesondere auf die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten.

(4) Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf

a)
die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;
b)
die Überwachung und Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten;
c)
die Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgerätes;
d)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen.

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