Artikel 7a VO (EG) 2009/1224

Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe

(1) Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, dürfen nur dann Fischereitätigkeiten ausüben, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Mindestangaben, die darin enthalten sein müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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